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Allgemeine Mietbedingungen für Wohn-und Reisemobile

  1. Der Mietpreis ergibt sich aus der gültigen Preisliste des Vermieters oder aus einem im besonderen Einzelfall individuell erstellten Angebot des Vermieters. Die Mietdauer errechnet sich aus den Miettagen, wobei der Abhol- und der Rückgabetag zusammen als ein Miettag gerechnet werden.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, die mietvertraglich vereinbarten Übergabe- und Rückgabezeiten unbedingt einzuhalten.
  3. Bei Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtmietpreises fällig und zahlbar. Der Restbetrag sowie die vereinbarte Kaution sind bei der Abholung des Fahrzeuges zum vereinbarten Übergabezeitpunkt fällig und zahlbar.
  4. Für die Miete ist die Abbuchung von mindestens 1,- Euro von der Kreditkarte des Mieters zwingend erforderlich.
  5. Der Vermieter verpflichtet sich, für das von ihm vermietete Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Die Höhe der Selbstbeteiligung beträgt 1000,- Euro je Schadensfall. Die vom Mieter zu leistende Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für den Fall eines Unfalls, in den der Mieter verwickelt ist, für eventuelle Beschädigungen des gemieteten Fahrzeuges sowie fehlende Gegenstände. Die Kaution beträgt 1000,- Euro und ist in bar, per Kreditkarte, mit EC-cash oder durch Überlassung eines bankbeglaubigten Schecks zu leisten. Wird das Fahrzeug unbeschädigt und mit vollständiger Ausstattung rechtzeitig zurückgegeben, wird die Kaution entweder in bar oder per Überweisung (bei EC-cash) bzw. durch Rückgabe des uneingelösten Schecks zurückgegeben. Wurde die Kaution per Kreditkarte hinterlegt, wird diese automatisch nach 30 Tagen freigegeben.  Die Rückgabe der Kaution entbindet den Mieter jedoch nicht von seiner Haftung für Beschädigungen, die erst nach der Rückgabe des Fahrzeuges und Rückerstattung der Kaution entdeckt werden.
  6. Bei berechtigter Inanspruchnahme der Haftpflicht-, Teil- bzw. Vollkaskoversicherung wird die von dem Mieter geleistete Kaution einbehalten. Die Kaution dient in diesem Falle dazu, die unter Ziffer 5. vereinbarte Selbstbeteiligung des Mieters gegenüber der Versicherung abzudecken. Dies gilt auch bei Einbruchsschäden bzw. bei Diebstahl des gemieteten Fahrzeuges.
  7. Fehlende oder beschädigte Gegenstände sowie eine vom Mieter beschädigte Innenausstattung sind vom Mieter voll zu ersetzen. Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen an dem Fahrzeug vorzunehmen. Das Anbringen von Aufklebern ist zu unterlassen. Dies gilt nicht für Mautplaketten und Zollvignetten sowie sonstige Aufkleber, die auf behördliche oder gesetzliche Anordnung hin angebracht werden müssen. Abgelaufene und ungültige Plaketten und Vignetten müssen entfernt werden. Aufkleber dürfen grundsätzlich nur auf der Windschutzscheibe platziert werden. Für die Entfernung unerlaubt angebrachter Aufkleber werden je Plakette pauschal 10,- Euro berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  8. Der Vermieter ist berechtigt sämtliche Forderungen gegen den Mieter sofort mit der Sicherheitsleistung zu verrechnen. Hierzu gehören insbesondere die Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung des gemieteten Fahrzeugs oder wegen Beschädigung oder Verlust des vermieteten Zubehörs.
  9. Der Mieter überzeugt sich vor der Übernahme des Fahrzeugs davon, dass sich das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und keinerlei Mängel und Beschädigungen aufweist. Auch überzeugt sich der Mieter davon, dass das zum Fahrzeug gehörende Zubehör vollständig ist. Festgestellte Mängel, Beschädigungen oder fehlendes Zubehör müssen auf dem Übergabebeleg vermerkt und von beiden Vertragsparteien durch Unterschrift bestätigt werden.
  10. Das Fahrzeug wird dem Mieter außen wie innen gereinigt übergeben und ist nach Ende der Mietzeit von dem Mieter ebenfalls wieder außen und innen gereinigt an den Vermieter zurückzugeben. Für den Fall nicht durchgeführter Reinigung ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter für die unterlassene Innenreinigung 150,- Euro und für die unterlassene Außenreinigung 50,- Euro zu berechnen. Vor der Rückgabe sind Toilette und Abwassertank ordnungsgemäß zu entleeren. Für den Fall nicht ordnungsgemäßer Entleerung wird von dem Vermieter ein Betrag von 100,- Euro berechnet.
  11. Die Bearbeitung von Strafzetteln, Mautgebühren usw. wird mit 15,- Euro berechnet.
  12. Sollte das im Mietvertrag bezeichnete Fahrzeug aus irgendeinem Grund nicht verfügbar sein, ist der Vermieter berechtigt, ein vergleichbares Fahrzeug als Ersatzfahrzeug zu stellen. Ist der im Mietvertrag bezeichnete Fahrzeugtyp nicht verfügbar, so ist der Vermieter berechtigt, nach Absprache mit dem Mieter ein Fahrzeug eines anderen Typs als Ersatz zu stellen, soweit dies dem Mieter zuzumuten ist. Wird ein kleineres als das gemietete Fahrzeug gestellt, mindert sich der Mietpreis entsprechend. Der Vermieter ist überdies berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Mietvertrag der Leistung eines dritten zu bedienen.
  13. Das Mietobjekt wird vom Mieter am vereinbarten Übergabeort abgeholt und muss am vereinbarten Übergabeort auch wieder zurückgegeben werden. Auf besonderen Wunsch des Mieters kann das Mietobjekt nach vorheriger Vereinbarung und gegen Berechnung überführt werden. Die Kosten für den An- und Rücktransport des Mietobjekts werden zusammen mit dem vereinbarten Mietpreis im Voraus, spätestens bei der Übergabe, entrichtet. Bei der Überführung auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters haftet der Vermieter bzw. die Personen, derer sich der Vermieter sich insoweit bedient, für dabei auftretende Schäden nur im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Mietvertrag wird ein Rückgabezeitpunkt verbindlich vereinbart. Wird das Mietobjekt verspätet zurückgegeben und hat der Mieter die verspätete Rückgabe zu vertreten, ist der Mieter zum Ersatz sämtlicher dem Vermieter aus der verspäteten Rückgabe entstehenden Schäden verpflichtet. Dies gilt insbesondere für Mehrkosten, die demVermieter dadurch entstehen, das er für andere Mieter Ersatzfahrzeuge erschaffen muss oder für einzuräumende
    Preisnachlässe, wenn für den Folgemieter ein gleichwertiges Fahrzeug nicht beschafft werden kann. Darüber hinaus schuldet der Mieter bei nicht rechtzeitiger Rückgabe für jeden angefangenen Überziehungstag, den das Mietobjekt ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes verspätet zurückgegeben wird, den doppelten Mietpreis pro Tag (entsprechend dem Mietpreis für den letzten vereinbarten Miettag). Als wichtige Gründe gelten die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeuges nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder technischer Defekt sowie die erheblicher Verletzung oder Erkrankung des Mieters. Nicht als wichtiger Grund gelten beispielsweise Streiks von Fährpersonal etc., Naturkatastrophen oder öffentlicher Aufruhe sowie Verkehrsstaus. In diesen obliegt es dem Mieter, durch rechtzeitiges Antreten der Heimreise oder ändern der beabsichtigten Fahrtroute für eine rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges Sorge zu tragen. Der Mieter ist in jedem Fall verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich die Gefahr einer verspäteten Rückgabe abzeichnet. Bei rechtzeitiger Benachrichtigung des Vermieters besteht die Möglichkeit, den Mietvertrag zu den normalen Miettarifen zu verlängern, soweit das Fahrzeug nicht bereits mit Anschlussmieten belegt ist. Die Verlängerung der Mietzeit bedarf aber auf jeden Fall der Schriftform.
  14. Tritt der Mieter vor Mietbeginn vom Vertrag zurück, wird ein anteiliger Mietpreis nach folgender Maßgabe fällig:
    – Bei Rücktritt bei 1 bis 21 Tage vor Mietbeginn: 80% des Mietpreises.
    – Bei Rücktritt von 22 bis 60 Tage vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises.
    – Bei Rücktritt von 61 Tage und mehr vor Mietbeginn: 30% des Mietpreises.
    Wird das Fahrzeug von dem Mieter verschuldet oder unverschuldet nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder überhaupt nicht abgeholt, so gilt dies als Rücktritt, wobei für diesen Fall die Zahlung von 80% des Mietpreises als vereinbart gilt. Dem Mieter wird empfohlen eine Reiserücktrittskostenversicherung auf der Grundlage der allgemeinen Bedingungen für Reiserücktrittskostenversicherungen (ABRV) abzuschließen. Eine solche Versicherung kann über den Vermieter zusammen mit dem Mietvertrag abgeschlossen werden und ist zusammen mit der Anzahlung bei Vertragsabschluss zu zahlen.
  15. Auch bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjektes ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
  16. Sollten während der Mietzeit Mängel auftreten, so hat der Mieter den Vermieter umgehend hiervon in Kenntnis zu setzen. Reparaturen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters vorgenommen oder in Auftrag gegeben werden. Die Kosten für ohne Einwilligung des Vermieters vorgenommene oder in Auftrag gegebene Reparaturen trägt der Mieter. Die Beweislast, dass der Vermieter nicht zu erreichen war, trifft den Mieter. Schadensersatzansprüche des Mieters sind für den Fall ausgeschlossen, dass ein Fahrzeug während der Mietzeit repariert werden muss oder ausfällt, es sei denn, dass der Ausfall oder die Reparaturbedürftigkeit vom Vermieter vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden sind. Für Mangelfolgeschäden, gleich welcher Art, haftet der Vermieter nicht.
  17. In dem Mietpreis sind Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung enthalten sowie alle gefahrenen Kilometer. Kosten für Öl, Treibstoff etc. gehen zu Lasten des Mieters. Die Kosten der Reise bzw. am Urlaubsstandort entstehende Kosten wie Mautgebühren, Standgelder etc. trägt ebenfalls der Mieter.
  18. Der zugelassene Fahrbereich entspricht dem Gebiet derjenigen Staaten, die dem Londoner Abkommen beigetreten sind, d.h. in denen ein Versicherungsschutz über die „Grüne Karte“ besteht. Andere Länder dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters bereist werden.
  19. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug lediglich zu Campingzwecken zu nutzen. Untervermietung und Weitergabe an Dritte sind untersagt. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die dem Vermieter infolge eines vertragswidrigen Gebrauchs entstehen.
  20. Der Mieter (Fahrer) muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Die Fahrerlaubnis ist bei der Übergabe des Fahrzeuges vorzulegen. Im Falle eines Unfalles oder sonstigen Schadensfalles, insbesondere im Ausland, hat der Mieter unverzüglich alles erforderliche zu unternehmen, um die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Schädiger nicht zu gefährden. Insbesondere ist der Mieter gehalten, gegenüber der Polizei oder den sonst zuständigen Stellen die erforderlichen Angaben zu machen.
  21. Bei Unfällen im In- und Ausland ist der Vermieter berechtigt, die Kaution solange zurückzubehalten, bis die Regulierung sämtlicher unfallbedingter Ansprüche des Vermieters abgeschlossen ist.
  22. Schadensersatz- und sonstige Ansprüche des Mieters sind für den Fall ausgeschlossen, dass ein Fahrzeug während der Mietzeit repariert werden muss oder ausfällt, es sei denn, der Schaden oder der Ausfall sind von dem Vermieter vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden. Insbesondere leistet der Vermieter keinen Ersatz für Nichtvermögensschäden wie entgangene Urlaubsfreude etc.
  23. Der schriftliche Mietvertrag und die vorliegenden Mietbedingungen geben den Vertragswillen der Vertragspartner vollständig wieder. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Buchungszusagen des Vermieters sind bis zum Abschluss des schriftlichen Mietvertrages unverbindlich.
  24. Sollten Einzelbestimmungen des Mietvertrages oder der Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Mietvertrages und der Mietbedingungen nicht berührt. Im Übrigen tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung vereinbaren wollten.
  25. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Gerichtsstand ist, soweit zulässig vereinbart, das für den Sitz des Vermietersörtlich zuständige Gericht.
  26. Diese Mietbedingungen sind Anhang an jedem Mietvertrag, den die Firma PePi-Mobil Wohnmobilvermietung, mit einem Mieter abschließt.